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Zu langsam fahren: Alles über Regeln, Gefahren und Bußgelder

Nicht nur zu schnelles Fahren wird vom Gesetzgeber geahndet: Auch zu langsames Fahren kann unter Umständen eine Strafe auslösen – und damit ein Bußgeld oder sogar härtere Sanktionen nach sich ziehen. Was aber ist zu langsam? Was mache ich, wenn das Auto vor mir im Schneckentempo fährt? Erfahren Sie hier, wie Sie sich richtig verhalten. 

Im Straßenverkehr herrscht oft Hektik und Zeitnot – dennoch gibt es zahlreiche Auto- und Zweiradfahrer, die grundsätzlich zu langsam unterwegs sind. Sei es aus übertriebener Vorsicht oder weil der Fahrer unerfahren und unsicher ist: Nach § 3 Abs. (2) der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) darf ohne triftigen Grund niemand so langsam fahren, dass dadurch der Verkehrsfluss behindert wird. Hier kann ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig werden.

Warum kann langsames Fahren im Straßenverkehr gefährlich sein?

Wer mit dem Kraftfahrzeug zu langsam unterwegs ist, kann schnell zu einer Verkehrsbehinderung werden – unter Umständen mit schwerwiegenden Folgen. Andere Verkehrsteilnehmer werden nämlich durch langsames Fahren nicht nur am Fortkommen gehindert, sie fühlen sich womöglich zu waghalsigen Überholmanövern motiviert oder dazu, den langsamen Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Form zu drängen oder zu nötigen – nicht selten ist das die Ursache für schwere Verkehrsunfälle.

Wann darf ich langsam fahren?

Die Straßenverkehrsordnung macht deutlich: Liegt ein triftiger Grund vor, darf der Fahrer eines Kraftfahrzeugs seine Geschwindigkeit auch so reduzieren, dass er langsamer als der flüssige Verkehr unterwegs ist.

Zu den sogenannten triftigen Gründen zählen beispielsweise:

  • Witterungsbedingungen wie Nebel, Regen oder eine vereiste Fahrbahn
  • Besondere Transportumstände wie eine sperrige Ladung
  • Stau oder stockender Verkehr
  • Besondere Verkehrsumstände wie eine Baustelle
  • Betrieb eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit geringer Motorleistung.

Gibt es unterschiedliche Regeln bei Autobahn und Landstraße?

Die grundsätzliche Vorgabe aus § 3 Abs. (2) StVO gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug auf einer Autobahn oder Landstraße unterwegs sind – und auch unabhängig davon, ob Sie sich innerorts oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft fortbewegen.

Wichtig zu wissen: Auf Autobahnen gilt grundsätzlich keine Mindestgeschwindigkeit. § 18 Abs. 1 StVO schreibt lediglich vor, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs mehr als 60 km/h betragen muss.

Eine Mindestgeschwindigkeit kann jedoch ausnahmsweise durch das Verkehrszeichen 275 – einem runden blauen Schild mit weißen Ziffern – angeordnet werden, etwa bei Strecken mit besonders starkem Anstieg.

Was kann ich tun, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zu langsam fährt?

Für die anderen Teilnehmer im Straßenverkehr ist es fast immer ein enormes Ärgernis, wenn jemand zu langsam unterwegs ist. Dies gilt besonders dort, wo ein Überholverbot gilt – dieses muss nämlich auch dann zwingend eingehalten werden, wenn sich der Vordermann "im Schneckentempo" fortbewegt.

Ebenfalls untersagt ist es, den zu langsam fahrenden Verkehrsteilnehmer durch Hupen oder Lichtzeichen – der sogenannten Lichthupe – zum Schnellerfahren zu drängen. Dies kann unter Umständen sogar den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) erfüllen.

Was gilt in Bezug auf zu langsames Fahren bei einer Panne oder bei einem Notfall?

Eine Panne oder ein Notfall gilt als triftiger Grund im Sinne von § 3 Abs. (2) StVO.   
Allerdings sollten Betroffene hier die Vorgaben beachten, die sich aus § 5 Abs. (6) Satz (2) StVO ergeben: Demnach müssen Sie beim Führen eines langsameren Kraftfahrzeugs das Überholen von schnelleren Fahrzeugen an einer geeigneten Stelle möglich machen und notfalls warten, bis diese überholt haben.

Was gilt im europäischen Ausland?

Im europäischen Ausland gelten unterschiedliche Regelungen, wenn es darum geht, dass sich Kraftfahrzeuge zu langsam fortbewegen. Im Nachbarland Österreich gilt beispielsweise ebenfalls eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h; in der Schweiz gilt dagegen eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h – wer auf der linken Spur andere Fahrzeuge überholt, muss dabei mindestens mit 100 km/h fahren.

Was gilt für andere Fahrzeuge?

Dem Gesetzeswortlaut nach gilt § 3 StVO für alle Kraftfahrzeuge – und somit für Autos sowie für Busse und Motorräder. Auch diese sind also angehalten, den Verkehrsfluss nicht durch zu langsames Fahren zu behindern.

Wichtig zu wissen: Motorräder, die bauartbedingt nicht mehr als 60 km/h fahren können, dürfen Autobahnen nicht befahren.

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Juristische Beratung für ACV Mitglieder

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Bei Missachtung der Mindestgeschwindigkeit oder bei zu langsamem Fahren droht unter Umständen ein Bußgeld: Wir empfehlen eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt oder Rechtsexperten. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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