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Wer haftet beim Carsharing für Schäden?

Beim Carsharing benutzen gleich mehrere Personen ein Auto. Carsharing-Anbieter stellen dafür entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung und berechnen ihren Kunden über einen entsprechenden Tarif eine Nutzungsgebühr. Doch wie ist die Situation, wenn es beim Carsharing zum Unfall kommt? Wer haftet für die Schäden, die dabei entstehen?

Carsharing: Haftungsfragen werden oft zur Kostenfalle

Das Carsharing ist auf dem Vormarsch: Gewerbliche Anbieter stellen dabei Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Kunden gegen eine Gebühr genutzt werden. Carsharing lohnt sich als Alternative zum eigenen Auto für diejenigen Nutzer, die im Jahresdurchschnitt nur wenige Kilometer fahren.

Rechtlich gelten für die Nutzung der Fahrzeuge beim Carsharing die Rahmenbedingungen, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbart werden. Der Nutzungstarif beinhaltet in der Regel zusätzlich zum Haftpflichtschutz auch eine Vollkaskoversicherung.

Haftung für bestehende Mängel am Carsharing-Fahrzeug

Carsharing kann deutliche Spuren am Fahrzeug hinterlassen: Ob Steinschlag oder kleine Beule – wenn Sie als Kunde das Carsharing Fahrzeug übernehmen, sollten Sie den Wagen auf Schäden überprüfen und diese dem Unternehmen anzeigen.

Häufig sehen die AGB eine entsprechende Pflicht des Nutzers vor: So enthalten zum Beispiel die DriveNow Geschäftsbedingungen einen expliziten Hinweis darauf, dass der Kunde vor dem Losfahren eine entsprechende Kontrolle durchzuführen hat.

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Trotz schwieriger Nachweisbarkeit – Fahrzeug auf Mängel prüfen

Die Nachweispflicht für Schäden am Fahrzeug trägt nach der Rechtsprechung der Anbieter. Dies ist oft schwierig. Kunden sollten sich nicht darauf verlassen, dass es dem Anbieter kaum gelingt rechtssicher nachzuweisen, ob sie eventuell einen Schaden verursacht haben.  

Daher sollte jeder Carsharing-Kunde das Auto auf Mängel prüfen, bevor er die Fahrt aufnimmt.

Was passiert, wenn ich einen Schaden am Carsharing-Fahrzeug verursache?

Kommt es bei der Nutzung zum nicht verschuldeten Schaden, dann ist dieser regelmäßig über die Nutzungsgebühr abgesichert. Das beinhaltet auch selbst verursachte Schäden, die fahrlässig bedingt und durch die Vollkaskoversicherung gedeckt sind. Der Versicherungsschutz ist jedoch begrenzt:

Die AGB der Anbieter sehen fast immer vor, dass bei einem selbst verschuldeten Unfall ein gewisser Teil des Schadens durch den Nutzer übernommen wird. Kunden sollten die Versicherungsbedingungen im Auge behalten: Während bei einem Leihwagen immer eine detaillierte Information über Versicherungsleistungen erfolgt, unterbleibt diese beim Carsharing in den meisten Fällen.

Die Selbstbeteiligung variiert in ihrer Höhe von Anbieter zu Anbieter und beträgt zwischen 150 bis 1.500 Euro. Durch Zusatzversicherungen beim Anbieter selbst kann die Höhe reduziert werden. Bei Schäden, die über einen Bagatellschaden hinausgehen, empfiehlt es sich, die Polizei hinzuzuziehen – das gilt vor allem dann, wenn die Schuldfrage bei einem Unfall unklar ist.

Welche Komplikationen können sich im Haftungsfall noch ergeben?

Problematisch ist die Haftung für Unfälle bei grober Fahrlässigkeit – zum Beispiel, weil der Fahrer am Handy tippt oder in seiner Tasche wühlt. Carsharing-Versicherungen schließen dann einen Vollkaskoschutz aus und nehmen den Fahrer vollumfänglich in die Haftung.

Ebenfalls problematisch sind Wildkollisionen: Der Nutzer ist nur bei Kollisionen mit Haarwild geschützt. Dazu zählen Rehe, Hirsche, Füchse und auch Wildschweine – nicht aber Hunde oder Fasane. Kommt es hier zu einer Kollision, greift der Carsharing-Versicherungsschutz nicht. 

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Juristische Beratung für ACV Mitglieder

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Wenn Sie sich als Nutzer mit rechtlichen Problemen rund um das Carsharing konfrontiert sehen, empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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