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Parkplatz-Ärger: Regeln & Konflikte bei der Parkplatzsuche

Parkplätze werden besonders in den Innenstädten immer knapper. Wer mit dem Auto in die Stadt fährt, sucht immer öfter verzweifelt nach einer Möglichkeit zum Parken – und ist damit nicht allein. Kein Wunder also, dass es häufig zum Streit kommt, wenn es darum geht, wer einen Parkplatz bekommt. 

Mit dem Auto schnell in die Stadt zum Einkaufen: Das ist in Zeiten von überfüllten Straßen längst kein Vergnügen mehr. Doch nicht nur Stau und rote Ampeln kosten mitunter Zeit und Nerven – auch die Parkplatzsuche kann in vollen Innenstädten und Wohngebieten schnell zum Ärgernis werden. Hier liegt also erhebliches Konfliktpotential.

Umso wichtiger ist es daher, Ärger bei der Parkplatzsuche zu vermeiden. Auch Parkplätze und Parkhäuser sind kein rechtsfreier Raum: Hier gelten ebenso wie auf Straßen und Autobahnen Regeln, die von den Verkehrsteilnehmern zu beachten sind.

Was kann ich tun, wenn jemand gleich zwei Parkplätze in Anspruch nimmt?

Wohl jeder kennt die Situation: Anstatt einen einzelnen Parkplatz zu nutzen, werden gleich zwei Parkplätze blockiert. Hier ist der Ärger vorprogrammiert – doch was können Autofahrer konkret tun, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer als Parkplatzverschwender entpuppen?

Rechtlich handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, denn: Markierungen sollten Autofahrer zum platzsparenden Parken anleiten. Wer dies außer Acht lässt und ohne Rücksicht auf andere die vorhandenen Parkplätze verschwendet (vgl. § 12 Abs. 6 StVO), muss unter Umständen mit einer Geldstrafe rechnen. In seltenen Einzelfällen kann der Wagen sogar abgeschleppt werden – auf Kosten des rücksichtslosen Parkers. 

Wichtig zu wissen: Markierungen sind verbindlich. Das gilt nicht nur auf Parkplätzen und in Parkhäusern, sondern auch dort, wo durch Markierungen Parkflächen ausgewiesen werden. Häufig ist dies in verkehrsberuhigten Bereichen der Fall, aber auch in Halteverbotszonen. 

Wie muss ich mich verhalten, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?

Kostenpflichtige Parkplätze, bei denen die Parkzeit am Parkscheinautomat bezahlt wird, dürfen nur genutzt werden, wenn der Parkschein gelöst und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe oder der vorderen Seitenscheibe platziert wird.

Ist der Parkscheinautomat kaputt, erlaubt § 13 Abs. (1) der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) das Parken ohne Parkschein bis zur angegebenen Höchstparkdauer. Um die eigene Parkzeit nachzuweisen, muss eine Parkscheibe nach Maßgabe der Vorschrift ebenfalls gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden.

Wichtig: Ohne Parkscheibe keine Höchstparkdauer – diese ist zwingend notwendig, um auch bei kaputtem Parkscheinautomat den Parkplatz ordnungsgemäß zu nutzen. 

Wer zuerst kommt, parkt zuerst - stimmt das wirklich?

Wenn zeitgleich zwei Autofahrer einen freien Parkplatz erreichen, ist der „Kampf um den Parkplatz“ oft vorprogrammiert. Hier gilt natürlich nicht das Recht des Stärkeren – Vorrang hat derjenige, der zuerst an der Parklücke steht. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. (5) StVO . Übrigens gilt das auch dann, wenn der Einparkende zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um anschließend rückwärts einzuparken. 

Achtung: Ein Freihalten von Parklücken ist dagegen unzulässig. Wer also erst den Beifahrer aussteigen lässt, um dann irgendwann den eigenen Wagen in die Parklücke zu manövrieren, handelt entgegen den gesetzlichen Regelungen. 

Welche Regelungen gelten für Zweiräder?

Auch motorisierte Zweiräder müssen regelkonform abgestellt werden. Dazu gehört, dass pro Motorrad ein Parkticket gezogen werden muss.

Nicht zulässig ist es, zwei motorisierte Zweiräder auf einen einzigen Parkschein zu parken. Zwar benötigen Zweiräder weniger Parkraum – die Parkgebühr ist dennoch pro Fahrzeug zu entrichten.

Auf dem Gehweg dürfen Motorräder nur dann geparkt werden, wenn das Parken explizit per Beschilderung oder Markierung erlaubt wird. Bei fehlenden Verkehrsschildern ist eine Pauschalaussage zur Zulässigkeit nicht möglich: Hier sollten Sie weitere Informationen einholen, um Ärger mit den Ordnungsbehörden zu vermeiden.

Hier gilt ein Parkverbot

  • Bürgersteig

    Für Fahrräder und Lastenräder ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Anders sieht es für Autofahrer und motorisierte Zweiräder aus. Wird das Halten und Parken nicht eindeutig durch Verkehrszeichen oder Markiereungen gekennzeichnet, gilt ein Parkverbot. Dabei spielt die Breite des Gehwegs keine Rolle. 

  • Fahrradstreifen

    Das Parken auf oder links neben Fahrradschutzstreifen oder Radwegen ist verboten. Bei Verstoß droht eine Geldbuße von mindestens 55 Euro. Ausnahme: Bei entsprechender Kennzeichnung darf rechts von den Fahrradwegen, (zum Beispiel in Parkbuchten), das Fahrzeug abgestellt werden.

  • Abgesenkte Bordsteine

    Absenkungen im Gehweg sind eine Hilfestellung für Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, etc. bei der Straßenüberquerung. Entsprechend ungünstig ist es, wenn diese Stellen durch Wagen versperrt werden. Die entsprechenden Fahrer müssen in einem solchen Fall mit einer Geldsbuße von 10 Euro rechnen.  Das gilt auch für Grundstückseigentümer, deren  Ein- und Ausfahrt sich hinter einer Absenkung befindet.  

  • Unüberscihtliche Sellen

    In scharfen Kurven, engen Straßenabschnitten oder unübersichtlichen Streckenverläufen erhöht ein Falschparker stark das Unfallrisiko. In diesem Fall fällt ein 35-Euro-Knöllchen an. Diese Strafe wird auf 55 Euro angehoben, wenn jemand durch das abgestellte Auto behindert wurde oder länger als eine Stunde den Weg versperrt. Wenn zusätzlich noch ein Rettungswagen aufgehalten wird, droht dem rücksichtslosen Autofahrer eine Geldstrafe von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot.

  • Kreuzungen

    Fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken verboten; ist rechts von der Fahrbahn ein Radweg, müssen sogar Acht Meter Abstand eingehalten werden.

  • Am linken Rand

    Die StVO gibt vor: Parken ist in der Regel nur an dem aus der Fahrtrichtung gesehenen rechten Straßenrand erlaubt. Ausnahmen: Einbahnstraßen und wenn am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlegt sind. Ansonsten drohen Geldbußen von bis zu 30 Euro.

  • Spielstraße

    In Spielstraßen ist das Parken nur an speziell gekennzeichneten Parkflächen erlaubt, (auch entgegen der Fahrtrichtung). Bei Verstoß drohen mindesten 10 Euro Strafe.

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Konflikte im Straßenverkehr können sich auch rund ums Parken ergeben. Wir empfehlen bereits frühzeitig eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt, wenn es beispielsweise zu einem Bußgeld kommt. Eine Rechtsberatung hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose telefonische Erstberatung durch einen kompetenten KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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