Fahrradstraßen: Mit diesen Regeln wird Fahrradfahren sicher
Mit dem Fahrrad durch eine Innenstadt zu radeln, treibt Fahrradfahrern oft den Schweiß auf die Stirn. Auf dem Fahrradstreifen parkende Lieferfahrzeuge, dicht überholende Autos und unübersichtliche Kreuzungen machen Fahrradfahrern das Leben schwer.
Wie schön wäre es, wenn man gemütlich radeln könnte, um auch in der Innenstadt ohne Gefährdungen ans Ziel zu kommen? Fahrradstraßen machen genau das möglich. Immer mehr Städte setzen auf diese speziell ausgewiesenen Strecken, um den Radverkehr in Innenstädten sicherer und attraktiver zu gestalten. Aber wie funktionieren sie genau und was müssen Autofahrer und Radfahrer in diesen Straßen beachten?
Fahrradstraßen: Wo klappt es schon?
Fahrradstraßen sind ein zentraler Bestandteil der Verkehrswende. Auf diesen Straßen können Radfahrer sicherer und entspannter unterwegs sein, da sie sich keine Sorgen um den motorisierten Verkehr machen müssen. Bis 2021 war die Einrichtung solcher Straßen schwierig, aber dank der Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) von 2021 wurde dies erheblich erleichtert. Nun können Städte und Kommunen Fahrradstraßen dort einrichten, wo eine „hohe oder zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte“ herrscht oder auf Straßen, die „lediglich untergeordnete Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“ haben.
Ein erfolgreiches Beispiel für den Erfolg dieses Konzepts ist Tübingen. Die Stadt plant bis 2030 ein durchgehendes Netz an Radwegen zu schaffen. Bereits 2024 gibt es in Tübingen mehrere Fahrradstraßen, die wichtige Verbindungen innerhalb der Stadt für Radfahrer befahrbar machen. Auch andere fahrradfreundliche Städte wie Münster und Freiburg setzen vermehrt auf Fahrradzonen, um den Radverkehr zu fördern und die Lebensqualität zu steigern.
Wer darf Fahrradstraßen nutzen?
Hauptsächlich sind Fahrradstraßen für klassische Fahrräder gedacht. E-Bikes (Pedelecs) mit einer Unterstützung bis zu 25 km/h sind ebenfalls erlaubt. Auch Elektro-Kleinstfahrzeuge wie E-Scooter oder Velo-Cars dürfen hier fahren.
PKWs und Motorräder dürfen Fahrradstraßen nur befahren, wenn dies durch ein entsprechendes Zusatzschild, wie "Anlieger frei" oder "KFZ-Verkehr frei", ausdrücklich erlaubt ist. Das Parken ist für PKWs und Motorräder in Fahrradstraßen grundsätzlich verboten. Es gibt aber Ausnahmen vom Parkverbot, die durch spezielle Beschilderungen oder markierte Parkbereiche gekennzeichnet sind.
Besonders wichtig: Fahrradfahrende Kinder unter acht Jahren und Fußgänger müssen auf Fahrradstraßen, wie auf anderen Straßen auch, die Gehwege nutzen. Dasselbe gilt auch für Inline-Skater. Es sei denn, das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ erlaubt es den Skatern, auf der Fahrbahn zu fahren.
Wie erkenne ich Fahrradstraßen?
Der Anfang einer Fahrradstraße wird durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet. Darauf zu sehen ist ein weißes Fahrrad auf blauem Kreis (Zeichen 244). Das Ende der Fahrradstraße wird dann durch ein durchgestrichenes Fahrrad auf einem grauem Kreis angezeigt (Zeichen 244.2). Zusätzlich können Piktogramme auf der Fahrbahn die Fahrradstraße kennzeichnen und allen Verkehrsteilnehmern deutlich anzeigen, ob sie hineinfahren dürfen oder nicht.
Welche zusätzlichen Schilder gibt es?
Wenn das eingeschränkte Befahren mit Krafträdern und Kraftwagen, also beispielsweise Motorrädern oder Autos erlaubt ist, zeigt dies ein zusätzliches Schild an (Kombination 1022-12 und 1024-10)
Mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Zeichen 1020-30) auf Fahrradstraßen wird es Anwohnern der jeweiligen Fahrradstraße erlaubt, die Fahrradstraße auch mit dem PKW zu befahren. Dasselbe gilt für Autofahrer, die „ein berechtigtes Anliegen“ haben. Für den Durchgangsverkehr ist die Straße jedoch geschlossen.
Welche Regeln gelten auf Fahrradstraßen?
Die Höchstgeschwindigkeit für alle Verkehrsteilnehmer beträgt 30 km/h. Das bedeutet: Auch wenn ein eingeschränkter PKW-Verkehr bzw. das Parken und Rangieren auf Fahrradstraßen genehmigt ist, muss Tempo 30 eingehalten werden. Radfahrer dürfen sich gegenseitig überholen, nebeneinander und auch in Gruppen fahren, solange der Fahrradverkehr insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Generell haben Fahrradfahrer Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern. Aber Achtung: An Kreuzungen gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Regel „rechts vor links“. Radfahrern kann aber auch die Vorfahrt eingeräumt werden. Das kann entweder durch Schilder angezeigt werden oder oftmals kommen auch sogenannte Gehwegüberfahrten zum Einsatz. Hier sind der Gehweg und der Bordstein der Fahrradstraße abgesenkt und führen so die Fahrradstraße nahtlos und zumeist farblich markiert über die einmündende Fahrbahn hinweg.
Personen, die die Fahrradstraße mit Pedelecs oder E-Scootern befahren, müssen besondere Rücksicht nehmen, um den Fahrradverkehr nicht zu beeinträchtigen. So gilt auf Fahrradstraßen die Regel, dass beim Überholen innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu Fahrradfahrern einzuhalten ist. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die Radfahrer überholen möchten.
Welche Bußgelder drohen auf Fahrradstraßen?
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bußgelder, die bei Vergehen auf Fahrradstraßen vergeben werden.
Wie unterscheiden sich Fahrradstraßen von Fahrradzonen, Radwegen und Tempo-30-Zonen?
- Fahrradzonen: Mit diesem Begriff sind ganze Gebiete gemeint, bei denen einzelne Fahrradstraßen zu einem Netz von miteinander verbundenen Fahrradstraßen werden. Ein wichtiger Unterschied: Fahrradstraßen sind Vorfahrtsstraßen, in Fahrradzonen gilt an jeder Kreuzung „rechts vor links“.
- Radwege: Radwege sind durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierungen klar von der Fahrbahn abgetrennt. Im Gegensatz dazu nehmen Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahn ein und gewähren so dem Radverkehr Vorrang.
- Tempo-30-Zonen: In diesen Zonen gelten ähnliche Geschwindigkeitsbegrenzungen. Aber auf Fahrradstraßen haben Radfahrer ausdrücklich Vorrang, dürfen nebeneinander fahren und dürfen nicht durch den motorisierten Verkehr behindert oder gar in Gefahr gebracht werden. Autofahrer müssen hier gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern.
Rechtsberatung zum Befahren von Fahrradstraßen
Sie fühlen sich als Autofahrer durch eine Fahrradstraße in ihrer Umgebung eingeschränkt? Oder möchten Sie sich gerichtlich für einen Ausbau von Fahrradzonen starkmachen? Unser Partner KLUGO berät Sie zu Ihrem Anliegen und gibt Ihnen wertvolle Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
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