Schaden in der Waschanlage: Wer zahlt für Kratzer & Co.?
Viele Autofahrer nehmen an, dass bei einem Schaden in der Waschanlage immer der Waschanlagenbetreiber haftet. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Hat der Betreiber zuvor klare Bedienungshinweise gegeben und ist seinen betreibertypischen Pflichten nachgekommen, muss er auch nicht haften. Die Beweislage ist entscheidend und Autofahrer bleiben oft auf den Kosten für den Kratzer durch die Waschanlage sitzen.
Wann Waschanlagenbetreiber haften
Grundsätzlich steht und fällt die Haftung des Waschanlagenbetreibers mit der Verletzung seiner Pflichten. Hat der Waschanlagenbetreiber in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert und erfüllt die Waschstraße allgemeine Sicherheitsstandards, kann ihm kein Verschulden nachgewiesen werden.
Informationspflichten für Waschanlagenbetreiber:
- Waschanlagenbetreiber müssen Kunden vor der Benutzung der Anlage ausreichend darauf hinweisen, wie diese zu benutzen ist.
- Die Waschanlage muss den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprechen.
Kommt es dann in der Waschanlage trotzdem zu Kratzern oder größeren Schäden, so haftet der Autofahrer selbst. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betrieb der Waschanlage eine potenzielle Gefahrenlage bedingt. Der Anlagenbetreiber muss lediglich typische Schäden verhindern, die die Waschanlage auslösen kann. Er kann nicht jede abstrakte Gefahr verhindern und das wird auch nicht verlangt.
Kratzer durch die Waschanlage? Sofort handeln!
Kommt es in der Waschanlage zu Kratzern, ist das teuer. Daher sollten Autofahrer immer genau die Bedienungshinweise lesen und einhalten. Fehlen solche Hinweise, fragen Sie bei dem Anlagenbetreiber explizit nach. Er ist verpflichtet, Sie in angemessener Weise zu informieren.
Entdecken Sie nach dem Durchgang in der Waschanlage Schäden wie Kratzer an Ihrem Auto, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Bitten Sie einen Mitarbeiter der Waschanlage, den Schaden zu dokumentieren. Wenn Sie den Schaden erst später reklamieren, ist es schwerer nachzuweisen, dass die Läsion beim Waschen entstanden ist.
- Fertigen Sie Fotos an.
- Ziehen Sie Zeugen hinzu, vor allem dann, wenn andere Fahrzeuge beteiligt sind.
Aktuelle Rechtsprechung: Schäden durch die Waschanlage
Ein aktuelles Urteil aus 2018 bestätigt dies. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Haftung des Waschanlagenbetreibers nur dann anzunehmen, wenn er seine betreibertypischen Pflichten verletzt hat. Die Karlsruher Richter äußern sich dabei vage: „Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.“ Hat der Waschanlagenbetreiber über die Verhaltensregeln sachgerecht informiert, muss der Autofahrer selbst einstehen, wenn in der Waschanlage Kratzer oder größerer Schaden entstanden ist.
Schaden in der Waschanlage: Ein Beispiel
Bei dem aktuellen BGH-Urteil war ein Auffahrunfall in einer automatisierten Waschanlage in Wuppertal der Auslöser. Es entstand ein Schaden in Höhe von etwa 1220 Euro. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in seinem BMW in der vollautomatisierten Waschstraße. Mehrere Fahrzeuge wurden langsam von einem Schleppband gezogen. Vor dem betroffenen BMW stand ein Mercedes und dahinter ein Hyundai. Als der Mercedesfahrer grundlos auf die Bremse trat, bewegte sich sein Fahrzeug vom Schleppband. Der BMW und der Hyundai wurden jedoch weitergezogen und fuhren auf den Mercedes auf. Der BMW wurde vorne und hinten stark tangiert.
Daraufhin klagte der BMW-Fahrer gegen den Betreiber der Waschanlage und forderte Schadenersatz. Der Sachverhalt ging bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH entschied am 19. Juli 2018, dass der Betreiber der Waschanlage nicht haften muss. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht verwiesen. Somit stärkt der BGH die Rechte der Waschanlagenbetreiber und bestätigt, dass oftmals Autofahrer selbst für den Schaden oder Kratzer durch die Waschanlage haften müssen.
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