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Kopfhörer auf dem Fahrrad – ist das erlaubt?

Wer beim Radfahren Kopfhörer & Co. verwenden möchte, der muss gerade im Straßenverkehr ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit zeigen – sonst wird aus Spaß an der Musik schnell ein Risiko für alle Beteiligten.

Ob Fahrradtour in der freien Natur oder der tägliche Weg zur Arbeit und zurück: Mit Musik via Kopf- oder Ohrhörern fährt es sich gleich viel besser auf dem Fahrrad. Dies ist aus rechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist es erlaubt, auch beim Radfahren Kopfhörer zu benutzen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Lautstärke dabei so gewählt wird, dass sie die eigene Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Dies gilt übrigens nicht nur für Fahrradfahrer, sondern in gleichem Maße auch für Motorrad- und Autofahrer.

In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1987 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass auch beim Musikhören auf dem Fahrrad Verkehrsgeräusche weiterhin hörbar bleiben müssen – die Lautstärke ist dementsprechend so gering einzustellen, dass zum Beispiel Sirenen- oder Warngeräusche wahrgenommen werden können.

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Von ohrenbetäubend zu ordnungswidrig

Bei Kontrollen hat sich schon mehrfach gezeigt, dass Fahrradfahrer aufgrund der Lautstärke auf den Kopfhörern ein Ansprechen durch die Polizei nicht mitbekamen. Dies gilt als klares Indiz dafür, dass die Lautstärke zu laut gewählt ist und wird verkehrsrechtlich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro verwarnt.

Was passiert, wenn es durch die Musik zu einem Unfall kommt?

Problematisch kann es für die Musikliebhaber auf zwei Rädern dann werden, wenn es durch zu laute Musik über die Kopfhörer zu einem Unfall kommt. Gerade als Unfallverursacher wird dann genau überprüft, ob die laute Musik nicht auch ein Grund für den Unfall gewesen ist. Dies hat regelmäßig Einfluss auf die Klärung der Schuldfrage.

Hier gab es in der Vergangenheit auch schon versicherungsrechtliche Fragestellungen, denn: Wurde der Unfall durch die laute Musik grob fahrlässig verursacht, versuchen Haftpflichtversicherungen regelmäßig, sich von der Leistungspflicht zu befreien. Auch die Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld können bei einem schweren Verstoß durch den Fahrradfahrer verlorengehen.

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Lassen Sie sich nicht ablenken!

Wir empfehlen Handys und Ohrstöpsel grundsätzlich in der Tasche zu lassen und sich voll und ganz dem Verkehr zu widmen. Weitere Tipps zum sicheren Fahrradfahren finden Sie hier.

Darf ich auf dem Fahrrad über die Kopfhörer telefonieren?

Mit den entsprechenden Kopfhörern ist es nicht nur möglich, Musik zu hören, sondern auch Telefonate über ein mobiles Endgerät zu führen. Während das Telefonieren mit dem Handy auf dem Fahrrad ohne dazugehörige Freisprecheinrichtung nach § 23 Abs. (1a) der Straßenverkehrsordnung untersagt ist und entsprechende Bußgelder nach sich zieht, gelten beim erlaubten Telefonieren über den Kopfhörer die gleichen Grundsätze wie beim Musikhören:

Auch beim Telefonieren darf die Lautstärke nicht so gewählt werden, dass Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird.

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Rechtliche Erstberatung für ACV Mitglieder

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Wenn es im Straßenverkehr als Fahrrad- oder Autofahrer zu Konflikten oder sogar zu einem Unfall kommt, empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Partner-Anwalt oder Rechtsexperten. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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