Sachschaden nach Fahrerflucht – Was tun?
Fahrerflucht ist nach deutschem Recht eine Straftat und im alltäglichen Straßenverkehr schnell passiert: Nach einem hektischen Tag entdecken Sie auf dem Supermarkt-Parkplatz eine Delle in Ihrem Wagen, es findet sich jedoch niemand, der sich zu dem Sachschaden bekennt. Ebenfalls ein Klassiker: Der abgefahrene Außenspiegel am abgestellten Fahrzeug – und weit und breit kein Täter zu sehen. Umgangssprachlich sprechen wir in diesem Fall von Unfall– oder Fahrerflucht.
Hier erfahren Sie, was Sie als Geschädigter unternehmen können und welche strafrechtlichen Konsequenzen bei Fahrerflucht greifen.
Tipps für Geschädigte
Für den Geschädigten ist Fahrerflucht mit Sachschaden ärgerlich. Aber was können Sie tun, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Auto entdecken? Zunächst empfiehlt es sich, die Polizei zu kontaktieren. In günstigen Fällen kann diese Ihnen direkt helfen, weil sich der Täter innerhalb der 24-Stunden-Frist bereits gemeldet hat. Ansonsten können Sie eine Anzeige gegen Unbekannt erstellen, ohne Zeugen hat diese aber leider keine guten Aussichten auf Erfolg. Aus diesem Grund ist das Aufspüren von Zeugen so wichtig bei einem Sachschaden mit Fahrerflucht. Relevant für den Geschädigten sind übrigens nur das andere Fahrzeug und der Halter, nicht jedoch der Fahrzeugführer.
Wenn der Täter ermittelt werden kann, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens. Zeugen können dabei helfen, den Anspruch vor der Versicherung durchzusetzen. Falls es keine Zeugen gibt, kann das Fremdverschulden gegenüber der Versicherung auch mit einem Sachverständigengutachten bewiesen werden.
Schaden entdeckt? So gehen Sie vor:
- Polizei kontaktieren
- Vor Ort nach Zeugen suchen
- Wenn der Täter sich nicht nach 24 Stunden gemeldet hat, können Sie Anzeige gegen Unbekannt erstatten
- Ggf. Gutachen eines Sachverständigen erstellen lassen
- Ggf. Vollkasko-Versicherung informieren
Wenn der Täter nicht gefunden wird, bleiben Sie in vielen Fällen auf den Kosten sitzen. ACV Mitglieder erhalten jedoch über die Clubhilfen finanzielle Unterstützung etwa bei Parkschäden – für welche Schäden die ACV Clubhilfe genau aufkommt, lesen Sie hier.
Habe ich Fahrerflucht begangen?
Wer sich „unerlaubt vom Unfallort entfernt“, macht sich laut Paragraph 142 StGB schuldig. Demnach begeht jeder Unfallbeteiligte eine Fahrerflucht, der nach einem Unfall den anderen Beteiligten und Geschädigten nicht seine Kontakt– oder Versicherungsdaten hinterlässt oder nicht zumindest eine angemessene Zeit auf jemanden gewartet hat, um genau dies zu tun.
Ein Unfallbeteiligter ist jeder, der durch sein Verhalten zu einem Unfall beigetragen hat. Dazu zählt beispielsweise auch ein Beifahrer, der dem Fahrer in das Lenkrad greift, oder ein Radfahrer, der sich nicht an die Vorfahrtsregeln hält.
Die angemessene Wartezeit variiert je nach Schwere des Unfalls: Bei einem Parkrempler sind 15 bis 30 Minuten Wartezeit zumutbar, ein größerer Schaden erfordert Warten von zwei Stunden. Schriftliche Notizen am Fahrzeug haben vor Gericht übrigens keine Relevanz.
Außerdem gilt die 24-Stunden-Regel. Diese besagt, dass sich jeder, der sich entschuldigter Weise nach einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt hat, innerhalb der nächsten 24 Stunden bei der Polizei melden muss. Bei kleineren Sachschäden reicht dieses Prozedere meistens aus, um strafmildernde Wirkung zu erhalten.
Ebenfalls positiv vermerkt in Hinblick auf das Strafmaß werden Selbstanzeigen.
Fahrerflucht – diese Strafen drohen
Leider gibt es gerade bei Sachschäden eine hohe Fahrerflucht-Dunkelziffer. Sollte jedoch aufgeklärt werden, wer an dem Unfall beteiligt war, muss der Flüchtige mit verschiedenen Strafen rechnen. Zum einen kann es zu hohen Geldstrafen und Schadensersatzzahlungen kommen. Zum anderen kann der Geflüchtete seine Fahrerlaubnis verlieren oder zumindest ein temporäres Fahrverbot erteilt bekommen.
Je nach Schwere des Unfalls kann den Täter sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren erwarten. Da es sich bei Fahrerflucht um einen A-Verstoß, also einen schwerwiegenden Verstoß des Verkehrsrechts handelt, erwarten Fahranfänger eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.
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