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Hupen – wann darf man das eigentlich?

Sicher haben Sie es selbst schon erlebt – im Feierabend-Verkehrschaos wird unsere Geduld aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer oft auf die Probe gestellt. Da liegt es nahe, dem eigenen Unmut mit einem kräftigen Hupen Ausdruck zu verleihen. Doch das ist keine gute Idee, denn dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Wann Sie tatsächlich hupen dürfen und in welchen Situationen Sie es besser lassen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wir alle regen uns gelegentlich über andere Verkehrsteilnehmer auf. Und diesem Ärger möchten wir natürlich auch Ausdruck verleihen! Was ist da naheliegender als ein kräftiger Druck auf die Hupe? Immerhin werden andere Verkehrsteilnehmer so umgehend auf ihr Fehlverhalten hingewiesen.

Doch ist die Hupe als Kommunikationsmittel überhaupt erlaubt? Der Gesetzgeber hat hier klare Vorschriften erlassen – und die sind eindeutig. Die Hupe darf nicht aus Protest verwendet werden, sondern muss immer dem Ankündigen von Gefahrensituationen – zum Beispiel beim Überholen – dienen.

In welchen Situationen darf die Hupe benutzt werden?

In der Straßenverkehrsordnung wird das Hupen nicht erwähnt, wohl aber der Einsatz sogenannter Schallzeichen – und dazu zählt auch die Hupe. Genaue Angaben dazu, wann der Einsatz von Schallzeichen gerechtfertigt ist, regelt § 16 StVO:

„(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 

  1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5 StVO) oder
  2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.“

Konkret bedeutet das: Sie dürfen nur Hupen, wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen möchten oder wenn Sie auf eine konkrete Gefahrensituation aufmerksam machen wollen. 

Jeder weitere Einsatz der Hupe, der unabhängig von den oben genannten Situationen stattfindet, ist damit nicht erlaubt und kann sogar mit einem Bußgeld belegt werden. 

Wann darf nicht gehupt werden?

Im Alltag wird die Hupe häufig missbräuchlich benutzt. Die unzulässige Verwendung der Hupe stellt jedoch einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Folgende Situationen, in denen im Alltag gehupt wird, sind nicht zulässig: 

  • Zur Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (z. B. Begrüßung eines Bekannten)
  • Aus Protest, als Beschwerde gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
  • Hupen aus Freude (z. B. bei einem Autokorso)
  • Innerorts hupen, sofern keine Gefährdungssituation vorliegt

Gerade bei Autokorsos, zum Beispiel nach einem erfolgreichen Fußballspiel oder als Folge einer Hochzeit, kommt es förmlich zu „Hup-Orchestern“. Auch diese können bereits mit einem Bußgeld geahndet werden – in der Realität drücken Polizisten hier allerdings häufig ein Auge zu. Verlassen können Sie sich darauf natürlich nicht, denn auch das Hupen aus Freude ist ein Gesetzesverstoß.

Anders sieht es dagegen aus, wenn die Hupe als Beschwerdemittel gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eingesetzt wird. Diese Herangehensweise ist nicht nur unzulässig, sondern wird in der Regel auch mit einem Bußgeld bestraft, sofern Polizisten darauf aufmerksam werden.

Auch haben Anwohner das Recht, sich über Ihr Verhalten zu beschweren, wenn Sie innerorts ohne konkrete Gefahrensituation hupen. In einigen Fällen kann die Nutzung der Hupe auch als Nötigung verstanden werden.

Innerorts ist das Hupen grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn auf eine konkrete Gefahrensituation hingewiesen werden muss. Ziel dieser Regelung ist, die innerstädtische Lärmbelästigung so gering wie möglich zu halten. Möchten Sie innerorts ein anderes Fahrzeug überholen, darf die Hupe nicht als Warnhinweis eingesetzt werden.

Anders sieht es dagegen außerhalb geschlossener Ortschaften aus. Auch hier darf die Hupe zunächst nur in Gefahrensituationen verwendet werden. Allerdings gibt es eine weitere Ausnahme: Wer außerhalb geschlossener Ortschaften ein vorausfahrendes Fahrzeug überholen möchte, darf die Absicht zum Überholen mithilfe der Hupe ankündigen. 

Warum darf man die Hupe nicht beliebig benutzen?

Die Hupe darf nur als Warnzeichen eingesetzt werden – und das aus gutem Grund. Durch die hohe Lautstärke gilt der Einsatz der Hupe außerhalb von Gefahrensituationen als Lärmbelästigung und ist damit untersagt. Insbesondere innerorts sollte der Störfaktor einer Hupe nicht unterschätzt werden: Durch den hohen Lärmpegel fühlen sich möglicherweise nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Anwohner belästigt.

Vom unnötigen Verursachen von Lärm sollte generell abgesehen werden. Und das gilt auch für den unrechtmäßigen Einsatz der Hupe.

Wann stellt Hupen eine Nötigung dar?

Ein kurzzeitiges bzw. einmaliges Hupen lässt sich in der Regel nicht als Nötigung auslegen, auch wenn es sich für den Betroffenen oftmals so anfühlt. Wer allerdings zum Beispiel seinem Vordermann dicht hinten auffährt und dabei noch fortwährend die Hupe betätigt, lässt durchaus ein gewisses Aggressionspotential erkennen. In einer solchen Situation erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Vordermann bedroht fühlt und aus Angst um seine Sicherheit dem hupenden Fahrzeug Platz macht.  

Machen Sie sich der Nötigung im Straßenverkehr strafbar, können nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch Punkte in Flensburg bis hin zu einem mehrmonatigen Fahrverbot die Folge sein. Entsteht durch die Nötigung eine konkrete Gefahrensituation oder kommt sogar ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden, so kann das zuständige Gericht auch eine Freiheitsstrafe für die Nötigung verhängen. 

ACV HinweisACV Hinweis

Unerlaubtes Hupen: Welche Strafen drohen?

Werden Sie beim unerlaubten Hupen erwischt, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von der konkreten Situation ab. Grundsätzlich sieht der Bußgeldkatalog für unerlaubtes Hupen ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro vor. Wurde jemand durch das Hupen belästigt, erhöht sich das Bußgeld auf 10 Euro.

Welche Hupen sind erlaubt?

Nicht jede Hupe ist als Warnsignal zulässig. In Deutschland müssen Autos mit einer Hupe ausgestattet sein, um in Gefahrensituationen andere Verkehrsteilnehmer warnen zu können. Gleichzeitig muss bei der Hupe jedoch sichergestellt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch das Geräusch erschreckt oder übermäßig belästigt werden können.

Daher hat der Gesetzgeber einige Vorgaben erlassen, die festlegen, wann eine Hupe erlaubt ist und wann nicht:

  • Schallzeichen am Kraftfahrzeug müssen eine gleichbleibende Grundfrequenz aufweisen
  • Tonfolgen sind nicht zulässig – eine Hupe mit Melodie ist daher verboten
  • Hupen dürfen den Grenzwert von 105 db(A) aus einer Entfernung von 7 Metern zum Kraftfahrzeug nicht überschreiten

Bei dieser Lautstärke, die einem Lautsprecher in einer Diskothek nahe kommt, wird einem klar, warum die Hupe nicht beliebig benutzt werden darf. Stellen Sie sich einmal vor, wie laut die Hupe für Radfahrer und Fußgänger ist, die sich in der Nähe Ihres Kraftfahrzeuges befinden. 

 Wer eine Melodiehupe oder eine zu laute Hupe in das eigene Kraftfahrzeug einbauen lässt, begeht demnach eine Ordnungswidrigkeit. Für Fahrzeuge mit mangelhafter oder unzulässiger Schalleinrichtung sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro vor.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Kraftfahrzeuge mit blauem Blinklicht – zum Beispiel Polizeiwagen, Krankenwagen und Feuerwehr – dürfen auch über ein Warnzeichen verfügen, das sich aus einer Folge von Klängen zusammensetzt und dadurch eine Melodie ergibt. Im Alltag kennen wir diese Hupen als Einsatzhorn oder Martinshorn

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Unrechtmäßig gehupt und Bußgeld erhalten? Nutzen Sie die anwaltliche Beratung für ACV Mitglieder

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Sie haben unrechtmäßig gehupt und dafür ein Bußgeld erhalten – oder werden möglicherweise sogar der Nötigung im Straßenverkehr bezichtigt? Dann lohnt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat zu fragen!

Als ACV Mitglied erhalten Sie eine kostenlose rechtliche Erstberatung über unseren Partner KLUGO. So können Sie ein aufwendiges Gerichtsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr möglicherweise schon im Vorfeld abwehren – oder die Zahlung eines Bußgeldes vermeiden. Mehr Informationen zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder erhalten Sie hier

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