Ärger bei der Autoreparatur: Welche Rechte stehen den Betroffenen zu?
Vielleicht waren Sie schon einmal selbst in der Situation: Nach dem Verlassen der Autowerkstatt bemerken Sie, dass die Reparatur Ihres Wagens nicht so durchgeführt wurde, wie Sie es eigentlich beauftragt hatten oder an der Kasse übersteigt der Rechnungsbetrag deutlich den Kostenvoranschlag. Wir erklären Ihnen, wie diese Situationen rechtlich zu bewerten sind.
Mangelhafte Reparatur reklamieren
Eine Kfz-Reparatur unterliegt als Werkvertrag den Regelungen der §§ 631 ff. BGB. Demnach ist die Autowerkstatt gegenüber dem Kunden verpflichtet, die Reparatur des Fahrzeugs vorzunehmen. Der Werkvertrag zielt dabei auf die Durchführung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur. Ist dies nicht der Fall, dann steht Betroffenen ein Recht auf eine kostenlose Nachbesserung nach § 635 BGB zu.
Nicht verbindlich festgelegt ist jedoch, wie oft der Versuch einer Nachbesserung vorgenommen werden kann und ab wann diese als endgültig gescheitert gilt. Die Einschätzung ist abhängig von der konkreten Fallkonstellation und wird unterschiedlich beurteilt.
Reparaturarbeiten nach dem Werkstattbesuch kontrollieren
Das Recht auf Nachbesserung unterliegt nach § 634a BGB einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese gilt auch dann, wenn Sie selbst den Mangel nicht bemerken. Wir empfehlen, die durchgeführten Arbeiten zeitnah nach dem Werkstattbesuch zu kontrollieren und ggf. zu reklamieren.
Das Auto wurde in der Werkstatt beschädigt – kann ich nun Schadenersatz verlangen?
Kommt es im Rahmen des Werkstattbesuches zu Schäden am Auto, dann kann den Betroffenen ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Das gilt zum Beispiel, wenn Mitarbeiter der Werkstatt für Schäden verantwortlich sind, die am Fahrzeug durch die Arbeiten selbst oder auch durch Testfahrten entstehen: Hier haftet die Werkstatt vollumfänglich.
Was muss ich bei einer Reklamation beachten?
Wer die Autoreparatur reklamiert, der sollte eine angemessene Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung einräumen. Kommt die Autowerkstatt innerhalb dieser Frist der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach oder scheitert diese endgültig, dann können Betroffene vom Vertrag zurück zu treten oder die Rechnung mindern.
Treten Kunden vom Vertrag zurück, ist die Werkstatt verpflichtet, bereits beglichene Rechnungen zurückzuerstatten und Ersatzteile aus dem Wagen zu entfernen – es sei denn, diese sind für den Kunden von Wert: Dann hat die Werkstatt auch Anspruch auf eine Vergütung.
Wird anstelle des Rücktritts die Minderung des Werklohns vorgenommen, dann ist auch hier zu berücksichtigen, welchen Wert die erbrachte Werkleistung für den Autobesitzer hat.
Die Rechnung weicht vom Kostenvoranschlag ab – was nun?
Ein Kostenvoranschlag zeigt dem Kunden, welche Rechnung ihn in etwa erwartet. Eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent ist dabei unzulässig.
Die Werkstatt ist auch dazu verpflichtet, den Kunden entsprechend vor Anfall der zusätzlichen Kosten zu informieren, da eine teure Reparatur ohne Information zu den entstehenden Kosten ebenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz begründet. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitslohn vom Kunden in diesem Fall nicht bezahlt werden muss – die Materialkosten bleiben davon unberührt.
Juristische Beratung für ACV Mitglieder
Bei Ärger mit der Werkstatt empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen. ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.
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