Verkehrsregeln für Radfahrer – fünf Irrtümer und wie es richtig geht!
Wenn sich Radfahrer am Straßenverkehr beteiligen, kommt es schnell zu Regel-Irrtümern. Nicht immer liegt dabei ein Fehlverhalten seitens der Radfahrer vor – allerdings herrschen hier erfahrungsgemäß oft grobe Fehleinschätzungen bezüglich der Verkehrsregelungen aus der StVO vor.
Wir zeigen, welche das sind und wie Sie als Radfahrer die fünf häufigsten Irrtümer beim Radfahren vermeiden können.
Irrtum 1: Fahrradfahrer müssen am Zebrastreifen nicht absteigen
Falsch, denn: Wenn Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren wollen, dann sind sie verpflichtet, vorher vom Fahrrad abzusteigen. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus der Straßenverkehrsordnung, wohl aber aus der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Diese nehmen zumindest eine Mitschuld des Fahrradfahrers an, wenn es beim fahrenden Überqueren des Zebrastreifens zu einem Unfall kommt.
Zur Begründung berufen sich die Gerichte hierbei auf § 10 Satz (1) der StVO: Demnach müssen sich alle Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf eine Fahrbahn so verhalten, dass eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird – das gilt natürlich auch für Fahrradfahrer, für die beim Einfahren auf einen Zebrastreifen demnach erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. Natürlich ist die Sorgfalt auch vom restlichen Verkehr abhängig – befindet sich weit und breit kein weiterer Verkehrsteilnehmer, sind hier deutlich weniger Anforderungen einzuhalten als bei dichtem Stadtverkehr.
Irrtum 2: Fahrradfahrer dürfen in einer Einbahnstraße auch in die entgegengesetzte Richtung fahren
Falsch, denn: Radfahrer gelten ebenso als Verkehrsteilnehmer wie Autofahrer. Beim Befahren einer Einbahnstraße sind sie demnach ebenso wie diese dazu verpflichtet, sich an die angezeigte Richtung zu halten.
Steigt der Radfahrer von seinem Fahrrad ab und schiebt das Fahrrad auf dem Gehweg in die entgegengesetzte Richtung, ist dies jedoch rechtlich zulässig und auch im Sinne der StVO nicht zu beanstanden.
Wichtig zu wissen: Häufig werden in Einbahnstraßen Zusatzschilder angebracht, auf denen Fahrradfahrern das Befahren der Einbahnstraße in beiden Richtungen gestattet wird.
Irrtum 3: Auf dem Gepäckträger dürfen Fahrradfahrer immer jemanden mitnehmen
Falsch, denn laut § 21 Absatz 3 dürfen nur Kinder bis zum siebten Lebensjahr von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden – Voraussetzung ist aber, dass dafür gesorgt ist, dass die Füße nicht in die Speichen des Fahrrads geraten können.
Erwachsene Personen dürfen nur dann auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn diese zu diesem Zweck gebaut und eingerichtet sind.
Irrtum 4: In Fußgängerzonen müssen Fahrradfahrer grundsätzlich schieben
Falsch, obwohl das Verkehrsschild 242.1, das eine Fußgängerzone markiert, ein Radfahrverbot beinhaltet, dürfen Fahrradfahrer ihren Drahtesel als Tretroller benutzen.
Wenn der Fahrer mit einem Fuß auf dem Pedal steht, den anderen Fuß zum Antrieb nutzt und beide Hände am Lenker sind, ist diese Fortbewegung zulässig.
Irrtum 5: Fahrradfahrer müssen grundsätzlich hintereinanderfahren
Falsch, denn die StVO hält explizit fest, dass Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürfen, sofern der andere Verkehr dadurch nicht behindert wird. Die neue Fassung des § 2 Absatz (4) der Straßenverkehrsordnung normiert den Grundsatz, dass Fahrräder generell nebeneinander fahren dürfen.
Wenn mehrere Fahrradfahrer in einer Gruppe unterwegs sind, dann bilden sie ab 16 oder mehr Radfahrern einen Verband: Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 27 Absatz 1 vor, dass Fahrradfahrer im Verband ebenfalls zu zweit nebeneinander fahren dürfen.
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