Behindertenparkplatz: Das sind die Regeln
Behindertenparkplätze sind speziell für Menschen mit Einschränkungen vorgesehen. Wer sich unrechtmäßig auf einen solchen Parkplatz stellt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Die entsprechenden Regelungen sind europaweit einheitlich durch den EU Behindertenparkausweis festgelegt. Doch was steckt genau dahinter?
Wer ist grundsätzlich berechtigt auf einem Behindertenparkplatz zu stehen?
Behindertenparkplätze dürfen nur von Menschen genutzt werden, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen, der zudem mit einem bestimmten Merkzeichen versehen ist. In Frage kommen dabei folgende Merkzeichen:
- Merkzeichen „aG“ steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Diese liegt vor, wenn sich ein Mensch dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder sehr großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen kann.
- Merkzeichen „Bl“ kennzeichnet das Vorliegen einer Sehbehinderung. Ausgestellt wird dieses Merkzeichen, sobald die Sehstärke auf dem besseren Auge bei 2 Prozent oder weniger liegt.
- Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) oder „B“ (Begleitung erforderlich) können in Ausnahmefällen ebenfalls in Frage kommen. Dies gilt, wenn Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule das Gehvermögen einschränken. Der Grad der Behinderung (GdB) muss dabei
- mindestens auf einem Wert von 80 liegen.
- oder mindestens auf einem Wert von 70 liegen und gleichzeitig eine Herz-oder Atemwegserkrankung mit einem GdB von mindestens 50 vorliegen.
Weitere Ausnahmeregeln betreffen Personen, die
- an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und dafür ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt wurde.
- über einen künstlichen Darmausgang und eine künstliche Harnleitung verfügen und dafür ein Grad der Behinderung von mindestens 70 festgestellt wurde.
- an schwerwiegenden Krankheiten, wie beidseitiger Amelie oder Phokomelie, leiden. Betroffene sind durch fehlende oder fehlgebildete Gliedmaßen immens in ihrer alltäglichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt.
Um von den Parkerleichterungen profitieren zu können, muss neben dem Schwerbehindertenausweis entweder der blaue oder der orangefarbene Parkausweis im Kraftfahrzeug hinterlegt werden. Ansonsten droht neben einem Bußgeld auch das Abschleppen des Wagens.
Welche Erleichterungen gibt es mit einem blauen oder orangefarbenen Parkausweis?
Bei den Parkerleichterungen unterscheidet man zwischen einem blauen und orangefarbenen Parkausweis.
Menschen, die den blauen EU-Parkausweis erhalten haben, dürfen generell auf Behindertenparkplätzen parken. Mit dem orangefarbenen Parkausweis ist dies nicht möglich.
Sonstige Parkerleichterungen stehen Besitzern beider Parkausweise zu:
- Bis zu drei Stunden Parken im eingeschränkten Halteverbot oder im Zonenhalteverbot
- Überschreitung der zugelassenen Parkdauer in einem Zonehalteverbot sowie Zonen mit dem Zeichen 314 „Parken“, 314.1 „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder 315 „Parken auf Gehwegen“, die mit einem Zusatzzeichen auf eine Parkzeitbegrenzung hinweisen
- Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen in bestimmten Zeiten gewährt wird
- Unbegrenztes und gebührenloses Parken auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- Bis zu drei Stunden Parken auf Bewohnerparkplätzen auch ohne entsprechenden Bewohnerparkausweis
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen (sofern dabei nicht der Verkehr behindert wird)
Übrigens: Nicht nur die schwerbehinderten Personen selbst, sondern auch alle Personen, die den Ausweisinhaber transportieren, dürfen die Parkerleichterungen nutzen. Das gilt allerdings nur dann, wenn sich die schwerbehinderte Person auch im Kraftfahrzeug befindet.
Woran erkennen Sie einen Behindertenparkplatz?
Sonderparkplätze für Menschen mit Schwerbehinderung erkennen Sie an einem Rollstuhlsymbol. Dieses findet sich entweder auf dem Parkschild oder auf dem Boden. Sobald ein Parkplatz mit einem solchen Symbol versehen wurde, steht dieser ausschließlich Menschen mit blauem EU-Parkausweis zur Verfügung.
Welche Strafe erwartet Personen, die unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parken?
Wer ohne blauen Parkausweis und gültigen Schwerbehindertenausweis auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Zusätzlich kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wobei auchdie dabei anfallenden Kosten getragen werden müssen. Das Abschleppen ist sogar dann rechtlich möglich, wenn aufgrund des widerrechtlichen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz kein Schwerbehinderter an der Nutzung gehindert wurde.
Wie beantragen Berechtigte einen Behindertenparkausweis?
Der blaue oder orangefarbene Parkausweis für Schwerbehinderte muss beantragt werden. Zuständig ist immer die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Dort reichen Sie den Antrag ein und legen alle notwendigen Unterlagen vor, die für die Genehmigung erforderlich sind – zum Beispiel müssen Sie den Grad der Behinderung und die eingetragenen Merkmale im Schwerbehindertenausweis nachweisen.
In der Regel erfolgt die Bearbeitung des Antrags gebührenfrei, wobei einige Städte und Gemeinden hier Ausnahmeregelungen haben. Ferner wird die Ausnahmegenehmigung für das Parken nicht unbefristet ausgestellt, sondern gilt immer nur für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren.
Bei vorübergehenden Erkrankungen, wird die Gültigkeitsdauer entsprechend reduziert. Außerdem kann die Genehmigung jederzeit widerrufen werden, wenn die Einschränkungen entfallen, oder verlängert, wenn die Beeinträchtigung fortbesteht.
Nach Antragsstellung entscheidet die örtliche Straßenverkehrsbehörde darüber, ob ein Parkausweis ausgestellt wird und wenn ja, in welcher Farbe.
Neben den Regelungen zu den blau- und orangefarbenen Parkausweisen haben einzelne Bundesländer, wie Bayern, Berlin, Brandenburg und Hessen, noch individuelle Regelungen und räumen weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein. Bitte erfragen Sie daher bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde vor Ort, ob es für Ihr Bundesland spezielle Parkregelungen und Ausnahmegenehmigungen gibt, die nur dort gelten.
Gibt es personenbezogene Behindertenparkplätze?
Auch personenbezogene Behindertenparkplätze können genehmigt werden, wenn dies notwendig ist – zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe des Arbeitsplatzes betroffener Menschen. Bei derartigen Parkplätzen wird das reguläre Parkschild wird hier mit dem Rollstuhlfahrersymbol ergänzt und zusätzlich mit der Parkausweisnummer des Betroffenen gekennzeichnet. So darf der Behindertenparkplatz nur von der Person genutzt werden, die über diese Parkausweis-Nummer verfügt.
Auch personenbezogene Behindertenparkplätze müssen beantragt werden. Hierfür besteht allerdings kein Rechtsanspruch und die Entscheidungsgewalt liegt bei den zuständigen Verkehrsbehörden. Zu den körperlichen Einschränkungen müssen weitere Faktoren hinzukommen:
- Parkplatzmangel: Es ist nicht sichergestellt, dass das Fahrzeug in zumutbarer Nähe zu Ihrer Wohnung geparkt werden kann.
- Kein eigener Stellplatz: Ein personenbezogener Behindertenparkplatz kann nur beantragt werden, wenn kein eigener Parkplatz oder keine eigene Garage zur Verfügung steht.
- Hauptwohnung: Ein personengebundener Parkplatz wird nur für die Hauptwohnung genehmigt.
- Verkehrsrechtliche Regelungen: Bei bereits vorhandenen Einschränkungen (Parkverbote, Feuerwehrzufahrten etc.) kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Parkplatz diese Flächen betreffen würde. D.h. es muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, um den Verkehr nicht zu behindern.
Die Antragsstellung und das Genehmigungsverfahren sind in der Regel kostenfrei. Dafür sind eine Reihe an Dokumenten notwendig:
- Beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie von Führerschein und Zulassungsbescheinigung der Person, die das Kraftfahrzeug fährt
- Ein Attest des behandelnden Arztes, der die Unfähigkeit, weitere Wegstrecken zurückzulegen, bescheinigt (mit exakter Benennung der Einschränkungen)
- Bescheinigung des Vermieters oder Arbeitgebers, dass die betroffene Person dort lebt/arbeitet
- Mietvertrag oder Arbeitsvertrag
Wird der Antrag bewilligt, ist der personenbezogene Behindertenparkplatz so lange gültig wie der Parkausweis, also maximal fünf Jahre.
Welche Regeln gelten für Schwerbehindertenparkplätze im Ausland?
Der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte gilt europaweit. Somit können Inhaber des blauen EU-Parkausweises in ganz Europa ausgeschilderte Schwerbehindertenparkplätze nutzen. Für Inhaber des orangefarbenen Parkausweises gelten europaweit individuelle Regelungen – hier sollten Sie sich vor einer Reise in das Zielland genauer informieren.
Das gilt auch, wenn Sie über europäische Grenzen hinaus verreisen möchten. Eine weltweite Übersicht über die Regelungen für Schwerbehinderte findet sich auf der Webseite von DisabledMotorists.
Rechtliche Unterstützung rund um Schwerbehindertenparkplätze
Haben Sie widerrechtlich auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt und dafür ein Bußgeld erhalten, das Ihrer Meinung nach unberechtigt ist? Oder haben Sie möglicherweise Probleme bei der Antragsstellung für einen EU-Parkausweis und benötigen rechtliche Unterstützung?
Dann steht Ihnen unser Partner KLUGO beratend zur Seite.
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