Eine Fahrzeugpanne, spät abends, mitten im Nirgendwo: Der Pannenhelfer des ACV ist zwar schnell zur Stelle, lädt das Auto auf für den Transport in die Werkstatt – doch die Insassen muss er zurücklassen. Situationen wie diese drohen aktuell durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Denn die Mitnahme von Personen im Rahmen von Abschlepp- und Pannendienstfahrten ist den Partnern des ACV untersagt. Abhilfe würde eine Anpassung der Freistellungs-Verordnung des PBefG schaffen.
Hintergrund: In den letzten Jahren hat sich eine unklare rechtliche Situation abgezeichnet, nach der einige Ämter die Meinung vertraten, dass die Mitnahmen bei Abschleppvorgängen unter das PBefG fallen und dadurch Fahrerinnen und Fahrer einen Nachweis zur Fahrerlaubnis vorzeigen müssten. Nach Überzeugung des ACV lassen sich diese Vorgaben in der Praxis nur schwer umsetzen. Denn einerseits belastet diese Regelung besonders kleine Abschleppunternehmen durch das behördliche Genehmigungsverfahren in unverhältnismäßiger Weise. Darüber hinaus droht durch die Regelung in wenig besiedelten Gegenden eine Situation der Unterversorgung. In der Praxis kann der Pannenhelfer in einer Abschlepp- oder Pannensituation außerdem kaum vermitteln, dass der Transport des Havaristen separat erfolgen soll. ACV Geschäftsführer Holger Küster: „Das Mitglied befindet sich in einer Notlage, sieht, dass Platz im Pannen-Lkw ist, darf aber nicht mitfahren. So eine Regelung ist einfach realitätsfern.“ Dies gelte insbesondere bei Vorfällen, die sich zu später Stunde ereignen.
Einige Beförderungen sind bereits von den Vorschriften des PBefG freigestellt, wie zum Beispiel Krankentransporte, Schüler-, Behinderten- und Kindergartenfahrten, Verkehre für Religionsgemeinschaften und in der Land- und Forstwirtschaft. Holger Küster betont, dass auch bei den Leistungen, die Abschlepp- und Pannendienste ihren Mitgliedern anbieten, die Hilfe in Notsituationen im Vordergrund stehe, vor allem aber auch die Verkehrssicherheit. Der ACV schließt sich daher dem jüngsten Appell von Bundestag und Bundesrat an und bittet das BMVI dringend, die Freistellungs-Verordnung noch vor Ablauf der Legislaturperiode zu überarbeiten, damit Pannen- und Abschleppdienste von den Vorgaben des PBefG befreit werden.