Wer heute noch mit einem grauen oder rosafarbenen Papierführerschein unterwegs ist, muss seinen alten Lappen in eine neue Fahrlizenz umtauschen. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die Deutschland jetzt mit der sogenannten Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung umsetzt. Danach müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Der ACV kritisiert, dass für die Autofahrer durch den Zwangsumtausch Kosten entstehen. Zudem kann sich der Geltungsumfang der Fahrerlaubnis in einzelnen Fällen ändern, was dann zu einer Verschlechterung führt. Weitere Kritik betrifft die geltende Automatikregelung: Hier fordert der ACV, einen Anreiz für Führerscheinbewerber zu schaffen, die ihre Ausbildung auf einem Automatikauto absolvieren möchten. Dies würde die Anschaffung umweltfreundlicher Modelle mit Hybrid- oder Vollelektro-Antrieben fördern. Im Folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Führerschein-Zwangsumtausch:
Was benötigt man, wenn man einen ganz alten Führerschein umtauschen will? Nach Aussage des Bundesverbandes der Fahrlehrerverbände BVF hat das Bundesverkehrsministerium BMVI die 13. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung in den vergangenen Tagen unterschrieben. Demnach wird es nach den Vorgaben der EU in den kommenden Jahren bis 2033 einen Zwangsumtausch für alte Führerscheine in EU-Plastikkarten mit biometrischen Daten geben. Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen spätestens bis 19. Januar 2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Detaillierte Aufstellungen zum Ablauf der Umtauschregelung haben der Fahrlehrerverband und der Bundesrat zusammengestellt.
Was benötigt man, wenn man einen ganz alten Führerschein umtauschen will?
Prinzipiell wird nicht unterschieden, ob es sich um einen alten „grauen Lappen“ oder den jüngeren rosa EU-Führerschein handelt: In allen Fällen muss ein aktuelles Lichtbild zusammen mit dem alten Führerscheindokument für den Antrag bei der Führerscheinbehörde eingereicht werden.
Was kann passieren, wenn man den Umtauschtermin ignoriert?
Über Bußgeldvorschriften ist aktuell nichts bekannt, auch nicht beim BVF. Nach Aussage des BVF handelt ein Führerscheinbesitzer, der den Umtausch nicht durchführt, aber nicht vergleichbar mit einem Fahrzeugführer, der ganz ohne Fahrerlaubnis fährt. Die Fahrerlaubnis an sich liegt ja vor, nur die aktuelle Form des Dokuments nicht. Dies dürfte sich im Zweifelsfall bei einer Polizeikontrolle positiv auswirken, so dass maximal mit einer Geldbuße im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit zu rechnen wäre.
Werden die Inhaber älterer Führerscheine noch einmal gesondert angeschrieben und zum Umtausch aufgefordert, oder muss sich der Führerscheinbesitzer selbst darum kümmern?
Auch hierzu liegen bislang keine Informationen vor.
Wird der Geltungsumfang der alten Fahrerlaubnis in vollem Umfang übernommen beim Umtausch auf den neuen Führerschein?
Dies ist nicht immer der Fall. Beispiel: Besitzer einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 dürfen Lkw bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 fahren sowie Züge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 18 Tonnen. Dieses Recht behalten sie beim Umtausch nur auf gesonderten Antrag. Ab einem Alter von 50 Jahren ist überdies zusätzlich eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Die Kosten hierfür – etwa 100 Euro – muss der Antragsteller selbst tragen. Ohne den Zusatzantrag besteht nach dem Umtausch nur noch das Recht zum Führen von Zügen bis 12 Tonnen Gesamtmasse. Fazit: Der Umtausch kann sich auch negativ auswirken.
Wir verhält es sich beim Fahren mit Automatikfahrzeugen?
Bis 1986 gab es eine so genannte Automatikregelung. Wer seine Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt hatte, musste zusätzlich 6 Schaltstunden nachweisen, um auch mit Schaltwagen fahren zu dürfen. Ab 1986 musste zudem zwingend eine gesonderte Schaltprüfung für Schaltwagen erfolgen. Führerscheininhaber, die im grauen Führerschein einen Stempel haben mit dem Hinweis „Prüfung auf Automatikfahrzeug“ dürfen auch nach dem Umtausch mit Schaltwagen fahren. Enthalt der Führerschein hingegen den Zusatz „darf nur Automatik fahren“, wird diese Auflage auch in den neuen Führerschein übernommen mit der Schlüsselzahl CE78.
Aktuell liegt der Anteil an Führerscheinbewerbern, die ihre Ausbildung ausschließlich für Automatikfahrzeuge absolvieren, auf einem sehr niedrigen Niveau. Die wenigsten Bewerber möchten sich entsprechend einschränken. Allerdings wäre es nach Ansicht des ACV durchaus sinnvoll, einen Anreiz für die Ausbildung auf einem Automatikauto zu schaffen. Dies würde die Anschaffung umweltfreundlicher Modelle mit Hybrid- oder Vollelektro-Antrieben fördern, die aus technischen Gründen prinzipiell nicht mit Schaltgetriebe zu haben sind. Ohnehin geht der Anteil an Autos mit Schaltgetriebe bei den Neuzulassungen zurück.
Für Führerscheinbewerber hingegen, die später einen Schaltwagen fahren möchten, halten Experten eine Mindestausbildung von 10 Stunden mit Schaltgetriebe für notwendig gegenüber den aktuell erforderlichen sechs Stunden. Nach Auffassung des BVF ließe sich dieser Teil ohne außerordentliche Belastung in die Ausbildung integrieren in Form einer kombinierten Schulung auf Schalt- und Automatik-Getriebe. Der ACV hält eine sorgfältige Ausbildung auf einem Schaltfahrzeug gerade für junge Bewerber für sinnvoll und notwendig. Denn diese Zielgruppe ist aus Kostengründen beim Kauf des ersten eigenen Autos häufig auf Gebrauchtwagen mit Schaltgetriebe angewiesen.