Zur Begründung erklärt Gerrit Reichel, Sprecher beim ACV: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, mit jedem Fahrzeug. Speziell auf den wackligen E-Rollern mit ihren kleinen Rädern wird eine Alkoholfahrt schnell zum riskanten Glücksspiel. Deshalb kann es keinen Trinkbonus für Fahrten mit dem E-Roller geben, nur weil nach dem Kneipenbesuch vielleicht das Auto stehenbleibt.“
Der Gesetzgeber hat E-Roller 2019 durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeuge eingestuft. An dieser Zuordnung sollte nicht gerüttelt werden, so Reichel: „Würde man E-Roller juristisch mit Fahrrädern oder Pedelecs gleichstellen, käme dies einer Anhebung der Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von aktuell 1,1 auf 1,6 gleich. Dies wäre verkehrspolitisch ein völlig falsches Signal.“ Schon mit der heute gültigen Promillegrenze ist ein erhebliches Verkehrsrisiko verbunden. Polizei und Krankenhäuser haben immer wieder mit betrunkenen Roller-Fahrern zu tun, die verunfallen. Dieses Problem muss sicher nicht verschärft werden. Aus Sicht des ACV wäre es stattdessen wünschenswert, dass die Sharing-Anbieter von E-Rollern ihre Bemühungen weiter intensivieren hinsichtlich einer Überprüfung der Fahrtauglichkeit ihrer Kunden, etwa in Form von Reaktionstests mit Hilfe einer App. Zusätzlich sollten die Nutzer speziell an Wochenenden und abends nachdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass schon ab Promillewerten unter 1,0 mit massiven Ausfallerscheinungen während der Fahrt zu rechnen ist. „Ziel muss es sein, Alkohol im Straßenverkehr generell immer weiter zurückzudrängen. Die Zeiten, wo es gesellschaftlich akzeptiert war, sich nach fünf Bier und zwei Schnäpsen noch hinters Steuer zu setzen, sind glücklicherweise vorbei“, erklärt ACV Sprecher Reichel.